Grundsätzlich existieren 2 Arten von Mieterstrom Modellen nach §42 EnWG:
Mieterstrom (§42a EnWG):
Hierbei wird der Anlagenbetreiber auch Stromlieferant für die Mieter/Konsumenten für Reststrom aus dem Netz. Er schliesst einen Vertrag mit einem externen Stromlieferanten.
Innerhalb des Mieterstroms lässt sich noch ein Trennung des Anlagenbetreibes und Stromlieferanten betrachten.
a) Der Anlagenbetreiber ist eine eigenständige Firma und der Mieterstromlieferant eine weitere
b) Der Anlagenbetreiber und der Mieterstromlieferant sind gemeinsam in einer Firma angesiedelt. Dies ist z.B. üblich wenn der PV Anlagenbetreiber auch der Hausbesitzer ist.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§42b EnWG):
Der Anlagenbetreiber vekauft den Strom seiner PV Anlage an die Mieter/Konsumenten im Haus. Dafür benötigt er eine Verbrauchsmessung sowie eine Rechnungsstellung für die Konsumenten.
Für den Reststrom schliesst jeder Mieter/Kosument einen eigenen unabhängigen Vertrag mit einem externen Stromlieferanten welcher ebenso direkt mit ihm abrechnet.
D.h. der Mieter/Kosument erhält 2 unabhängige Stromrechnungen.
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